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Netzzugang und Entgelte

 

Lieferantenrahmenvertrag:  das nachfolgende Muster bildet die Grundlage für den Netzzugang und die Nutzung des Stromnetzes der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR): [mehr]

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Netzzugang des Lieferanten (Strom) 

(AGB Netzzugang Lieferant) : [mehr]

Hinweis: Der Vertragstext basiert auf dem Mustervertrag der Kanzlei Becker Büttner, Berlin. Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit der Energie-und Wasserversorgung Rheine GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung  -auch in Auszügen oder Teilen - ist verboten. 

 

Bei der Anbahnung / Abwicklung der Netznutzung bietet die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (- Bereich Netze-) gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur zur "Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität" ("GPKE") (BK 6-06-009) die nachfolgend genannten Datenformate an.

Die Email-Adressen mit den Ansprechpartnern im "Shared Service" für den Lieferantenwechsel sowie die unterstützten Nachrichtentypen entnehmen Sie bitte der beigefügten MarktpartnerInformation [mehr]

Die EWR  verwendet für Entnahmestellen unter 100.000 kWh/a die standardisierten Lastprofile des BDEW (früher VDEW)  H0 , G0 und L0

Folgende spezifische Standardlastprofile (nicht nach BDEW-Vorgabe) werden für 

  • Speicherheizung mit gemeinsamer Messung (SHG) : [mehr]
  • Speicherheizung mit separater Messung (SHS): [mehr]
  • Wärmepumpe mit separater Messung (WMP): [mehr]

verwendet.

Die EWR wendet im Rahmen des synthetischen Lastprofilverfahrens den Feiertagskalender des Bundeslandes NRW an.

Festlegung der Schwachlastzeiten[mehr]

Preise für Mehr- und Mindermengenabrechnung gemäß §13 Abs.3 StromNZV: [externer Link]

Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (Netze C4) bietet allen Netznutzern eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformates sowie zur Anpassung einzelner Prozeßschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozeße und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Bechlußkammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009-GPKE) an.

In den Schritten 11a und 11b des Prozesses Lieferantenwechsel, in Schritt 6 des Prozesses Lieferende, in Schritt 10 des Prozesses Lieferbeginn und im gesamten Prozess Zählerstand-/ Zählwertübermittlung wird dem Netznutzer anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht direkter Zugriff auf die Zählerstände und Zählwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses Stammdatenänderung ist ebenfalls wegen des gewährten Zugriffs auf die Stammdaten die Änderung nicht von der Antwort durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung abhängig.

Allen Netznutzern wird auf Anfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluß einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

Entgelte für die Strom-Netznutzung  

Preisblätter

ab 01.01.2012:
Preisblatt "Netz der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR)" ab 01.01.2012

ab 01.01.2011:
Preisblatt "Netz der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR)" ab 01.01.2011

ab 01.01.2010:
Preisblatt "Netz der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR)" ab 01.01.2010

 

Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung nach § 19 Abs.2 Satz 1 StromNEV 

Lastverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs.2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein Sonderentgelt für die Netznutzung bei der Regulierungsbehörde beantragen.

Atypisches Verbrauchsverhalten liegt vor, wenn die Zeitpunkte des maximalen Energiebezugs (Maximallast) eines Netzkunden außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster (Zeitraum der maximalen Netzlast) liegen.

Die Bereiche der Hochlastzeitfenster werden nach dem durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten "Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach §19 Abs.2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von Netzentgelten nach § 19 Abs.2 S.2 StromNEV" (Stand September 2011) ermittelt. Jeder Netzbetreiber ermittelt die für sein Netz geltenden individuellen Zeitfenster. Die Bereiche der Hochlastzeitfenster werden für die vier Jahreszeiten und für jede Netz- und Umspannebene bestimmt. Relevant ist jeweils die Netz- oder Umspannebene, aus welcher der Letztverbraucher elektrische Energie entnimmt.

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten.

Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums 09/2010 - 08/2011 ergeben sich nach dem durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten Leitfaden folgende Hochlastzeitfenster für 2012[mehr]

Hochlastzeitfenster für 2011: [mehr]

 


 

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