
Kürzungen der Gaspreise aufgrund eines Einspruchs nach §315 BGB sind seit dem Jahr 2008 nicht mehr zulässig.
Auszug: „Soweit die Beklagte weiter einwendet, dass die von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen unbillig seien im Sinne des §315 BGB, kommt zur Überzeugung des Gerichts eine solche Billigkeitskontrolle zumindest hinsichtlich der Preisänderungen ab dem Jahr 2008 mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches der genannten Norm nicht in Betracht.“
„Vorliegend stand der Beklagten jedoch bei jeder Tariferhöhung ein vertragliches Sonderkündigungsrecht zu. Der Beklagten stand unstreitig auch zumindest ab 2008 aufgrund des liberalisierten Gasmarktes die Möglichkeit offen, den Gasanbieter zu wechseln. Sie bedurfte daher nicht des Schutzes einer gerichtlichen Kontrolle der Gaspreistarife der Klägerin.“
Die Gaspreise der Stadtwerke Rheine (EWR) sind nach Ansicht des Gerichts billig im Sinne des § 315 BGB und stehen somit im Einklang mit Recht und Gesetz.
Auszug: „Aber auch im Hinblick auf die vor dem Jahr 2008
eingetretenen Preiserhöhungen im Rahmen des Gasbezuges der Beklagten durch die Klägerin liegt keine Unbilligkeit der Preiserhöhungen gemäß §315 BGB vor.“
„Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen vom 06.06.2011, 10.06.2011 und vom 15.07.2011 ausführlich, substantiiert und detailliert zu den Preisanpassungen der Geschäftsjahre 2006 und 2007 vorgetragen.“
Gewinne der EWR aus Gasverträgen sind rückläufig und die Preisbildung somit rechtens.
Auszug: „Denn unter Berücksichtigung der Jahre 2006 und 2008 liegt im Mittel sogar ein leichter Rückgang des Gewinnanteils der Klägerin vor."