Stromnetz
Netzanschluss
Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung von Letztverbrauchern
Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH die entsprechenden Bedingungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung (Niederspannungsverordnung - NAV) vom 03.09.2010 in der jeweils aktuellen Fassung.
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) - Ergänzende Bedingungen - Anlage 1 (Preisblatt)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) - Ergänzende Bedingungen
Netzanschlussvertrag
- Netzanschlussvertrag (NAV)
- Anlage 2 Zustimmungserklärung
- Anlage 7 Widerrufsbelehrung und Muster-Widerspruchsformular
- Anlage 8 Kundeninformation zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannung
- Netzanschlussvertrag
- Anschlussnutzungsvertrag
- AGB Anschluss für höhere Spannungsebenen
- Informationen zu Verarbeitung personenbezogenen Daten Netz
Technische Mindestanforderungen
- TAB Niederspannung
- TAB Mittelspannung
- Ergänzende Bedingungen zur TAB Mittelspannung
- Ergänzende Bedingungen zur TAB - Wandlermessung
- Technische Richtlinie für Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
- https://www.vde.com/de/fnn/dokumente/vde-anwendungsregeln-in-kraft
- Technische Anforderungen Einspeisemanagement
- Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität
Netzanschlussverfahren
Steuerbare Verbrauchseinrichtung gem. § 14a EnWG
- Vereinbarung steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach 14a EnWG
- Anlage 1 - Datenblatt steuerbare VBE
- Anlage 2 - Kundeninformation zur Verarbeitung kundenbezogener Daten
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH
Netzzugang / Entgelte
Kontaktdatenblatt
Zertifikat EDIFACT Netz
Lieferantenrahmenvertrag
- Lieferantenrahmenvertrag (Netznutzungsvertrag gem. BNetzA-Muster BK6-20-160 vom 21.12.2020
- Anlage 1: Preisblatt 2024
- Anlage 2: Kontaktdatenblatt Netzbetreiber EWR
- Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
- Anlage 4: Auftrag zur Unterbrechung / Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung) und Stornierung dieser Anweisungen
- Anlage 5: Zuordnungsvereinbarung
- Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b Abs.2 Nr. 5 Buchstabe b und Abs.5 UStG) "USt 1 TH"
Netzentgelte
- Preisblätter ab 01.01.2024
- Preisblätter ab 01.01.2023
- Preisblätter ab 01.01.2022
- Preisblätter ab 01.01.2021
Hochlastzeitfenster
Lastprofile
- Übersicht der Strom-Lastprofile
- Speicherheizung
- Wärmepumpe mit separater Messung
- Lastprofile ab 01.01.2021
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
Netzstruktur
Strukturmerkmale des Stromnetzes
Summenlastgänge
- Summenlastgänge der abgegebenen Strommenge je Spannungsebene 2022
- Summenlastgänge der eingespeisten Strommengen je Spannungseben 2022
Schwachlastzeiten
Netzverluste
Summenlast Netzverluste
Höhe der Durchschnittsverluste
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Anmeldung von Einspeiseanlagen
Melden SIe jetzt ganz bequem Ihre Einspeise-Anlage bei uns an.
Veröffentlichungen
Preisblatt für Eigenerzeugungsanlagen
Anmeldung nach VDE-AR-N 4105 (Niederspannung)
Anmeldung nach VDE-AR-N 4110 (Mittelspannung)
Balkon-PV-Anlagen
Mit einer Balkon-PV-Anlage (auch genannt „Plug-In-PV“, „Mini-PV-Anlage“, „Balkonkraftwerk“, „Mini-Solaranlage“, …), offiziell eine sogenannte steckerfertige Erzeugungsanlage bis 600 VA, nutzen Sie die Kraft der Sonne, um grünen Strom für Ihren Haushalt zu erzeugen und direkt zu verbrauchen. Sie wird an sonnigen Orten angebracht, bspw. Balkon, an der Fassade, im Garten oder auf der Garage.
Auch diese Anlage müssen Sie bei uns als Ihren zuständigen Netzbetreiber anmelden. Erlaubt ist eine Leistung von bis zu 600 Watt. Sie wird über eine Steckdose an den normalen Stromkreislauf angeschlossen, i.d.R. über eine spezielle Energiesteckdose. Balkonkraftwerke müssen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert, angeschlossen und betrieben werden, um einen sicheren Anschluss und Betrieb zu gewährleisten. Daher gelten für Balkonkraftwerke dieselben rechtlichen und technischen Vorschriften wie für andere Photovoltaik-Anlagen. Als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage bzw. eines Balkonkraftwerks sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Anlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren.
Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage bis 600 VA
Zur Anmeldung einer steckerfertigen Erzeugungsanlage bis 600 VA bzw. einer Balkon-PV-Anlage nutzen Sie unser Anmeldeportal:
Weitere Informationen
- Grundlegende Informationen von der Bundesnetzagentur
- Häufig gestellte Fragen
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen
Team KundenCenter
05971 45 - 260
info@swrheine.de
E-Mobilität
Jede Ladeeinrichtung (Wallbox) muss bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Darüber hinaus sind Ladeeinrichtungen mit mehr als 11 kW Leistung in Summe je Hausanschluss vom Netzbetreiber zustimmungspflichtig. In diesem Fall erhalten Sie vom Netzbetreiber eine schriftliche Zustimmung.
Anmeldung einer Ladeeinrichtung
Sie wohnen in Rheine und Ihr Netzbetreiber ist damit die Stadtwerke Rheine? Dann laden Sie hier die erforderlichen Dokumente entsprechend Ihrer Gegebenheiten herunter und senden diese ausgefüllt an uns zurück. Ihr Elektroinstallateur steht Ihnen hierbei in der Regel ebenfalls zur Seite.
Bestehender Hausanschluss (ohne Leistungserhöhung)
Im Normalfall wird Ihre Ladeeinrichtung an Ihrem bestehenden Hausanschluss angeschlossen.
Ladeeinrichtung ≤ 11 kW
Bitte füllen Sie folgende Dokumente aus und senden diese an info@swrheine.de.
Ladeeinrichtung > 11 kW und ≤ 22 kW
Bitte füllen Sie folgende Dokumente aus und senden diese an info@swrheine.de.
Ladeeinrichtung > 22 kW
Bitte füllen Sie folgende Dokumente aus und senden diese an m.tersteege@swrheine.de.
Neuer Hausanschluss oder Leistungserhöhung
Bei einem Neubau oder bei einer Änderung an Ihrem Hausanschluss stellen Sie zusätzlich zur Anmeldung der Ladeeinrichtung auch einen Antrag für Ihren Versorgungsanschluss. Ihr Installateur kann Ihnen in der Regel Auskunft geben, ob eine Leistungserhöhung Ihres Hausanschlusses erforderlich ist.
Weitere Informationen und wichtige Unterlagen zu Ihrem Hausanschluss finden Sie hier.
Ladeeinrichtung ≤ 11 kW
Bitte füllen Sie folgende Dokumente aus und senden diese an m.tersteege@swrheine.de.
Ladeeinrichtung > 11 kW und ≤ 22 kW
Bitte füllen Sie folgende Dokumente aus und senden diese an m.tersteege@swrheine.de.
Ladeeinrichtung > 22 kW
Bitte füllen Sie folgende Dokumente aus und senden diese an m.tersteege@swrheine.de.
Sie haben Rückfragen? Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen:
Anmeldung Ladeeinrichtung Team KundenCenter |
Grund-und Ersatzversorgung - Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Festlegung des Grundversorgers im Netzgebiet gem. § 36 EnWG
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG alle drei Jahre verpflichtet, den Grundversorger nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung” beliefert. Ein „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung” ist abgegrenzt durch das Gebiet, das der Konzessionsvertrag der jeweiligen Gemeinde umfasst.
Als Grundversorger in unserem Strom-Netzgebiet bis zum 31.12.2024 haben wir die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH festgestellt.
Der Grundversorger ab dem 01.01.2025 wird zum 01.07.2024 ermittelt und zum 30.09.2024 an dieser Stelle veröffentlicht.
Messstellenbetrieb
Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz
Umbauverpflichtungen nach MsbG
Umfang der Umbauverpflichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Dieses Gesetz trifft Regelungen zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Den Gesetzestext des MsbG finden Sie hier.
Ausstattung der Messstellen mit intelligenten Messsystemen
Ein intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie. Das MsbG sieht für grundzuständige Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- und Einspeisekategorien gestaffelte Umbauverpflichtungen für den Messstellenbetrieb Strom vor. Der Umbau erfolgt über mehrere Jahre. Erfasst werden zunächst ortsfeste Zählpunkte bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei Erzeugern dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) mit mehr als 7 kW installierter Leistung. Grundzuständige Messstellenbetreiber können darüber hinaus weiteren Letztverbrauchern und Anlagenbetreiber mit intelligenten Messsysteme ausstatten, soweit die nach § 30 MsbB technsich möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftliche vertretbar ist.
Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen
Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichtenden Grundausstattung, in den Fällen, in denen das MsbG keine intelligenten Messsysteme vorschreibt. Bei modernen Messeinrichtungen handelt es sich um digitale Stromzähler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die über eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem integriert werden können. Für die modernen Messeinrichtungen gilt eine gesetzliche Preisobergrenze. Der bislang eingesetzte elektromechanische "Ferraris-Zähler" wird so schrittweise durch eine zukunftsfeste Technologie ersetzt werden.
Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
nach § 37 Absatz 1 Satz 1 MsbG
Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 1 MsbG zur Ausstattung von Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen (Pflichteinbau):
1. Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht: | 2.123 Zählpunkte |
2. Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt: | 485 Zählpunkte |
Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2 MsbG:
1. Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 Kilowattstunden: | 1 Zählpunkt(e) |
2. Von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt: | 0 Zählpunkt(e) |
Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 1+3 MsbG zur Ausstattung von Zählpunkten mit modernen Messeinrichtungen:
Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) hat 16.543 ortsfeste Zählpunkte bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet oder muss diese noch mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.
Es handelt bei diesen Angaben zum Stichtag 31.10.2023. Die tatsächlichen zukünftigen Zahlen hängen von verschiedenen nicht beeinflussbaren Faktoren wie z. B. dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten, mögliche Stilllegungen, die Anzahl an Neubauten/größeren Renovierungen etc. ab. Die Angaben stehen daher unter dem Vorbehalt einer späteren Anpassung.
Informationen zu den Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG und über mögliche Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG finden Sie in den von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH veröffentlichten Preisblättern.
Moderne und intelligente Messsysteme
Die nachfolgenden Preise und Konditionen, die wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen, gelten für alle Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagen-und Messstellenbetreiber, die moderne und intelligente Messsysteme der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH nutzen.
Intelligente Messsysteme werden verbaut, sobald diese am Markt verfügbar und entsprechend vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind.
- Preisblatt für moderne und intelligente Messsysteme (für Anschlussnutzer)
- Preisblatt für intelligente Messsysteme (für Anschlussnetzbetreiber)
- Betriebsanleitung moderne Messeinrichtung Typ Q3M
- Betriebsanleitung moderne Messeinrichtung Typ Q3A
- Kurzanleitung moderne Messeinrichtung Typ Q3A
- Kurzanleitung moderne Messeinrichtung Typ EasyM
- Betriebsanleitung moderne Messeinrichtung Typ DD3
Weitere Informationen zu Messeinrichtungen
- Bundesnetzagentur - Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme
- Verbraucherzentrale - Smart Metering
Messstellenverträge nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Messstellenbetreiberrahmenverträge (MSB-RV) für Strom
zwischen Netzbetreiber und einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber
Messstellenverträge (MSB-V)
Zwischen Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber und Lieferant
Zwischen Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer (ANU)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Messstellen
Kontaktdatenblatt
Messkonzepte
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen
Team Messstellenbetrieb
05971 45 522
zaehlermanagement@swrheine.de
Störungsannahme
Störungsannahme Strom Tel. 05971 45 - 200
Um bei Ausfällen in der Strom-, Gas- oder Wasserversorgung schnell reagieren zu können, um die Störung zu beheben, sind separate Rufnummern geschaltet, die Vorrang vor allen anderen eingehenden Meldungen haben.
Installateurverzeichnis
Sie benötigen einen Fachspezialisten bei der Errichtung Ihrer Hausinstallation oder bei Problemen? Hier finden Sie eine Übersicht zu den im Netzgebiet der Energie- und Wasserversorgung Rheine ansässigen Installateuren in den Bereichen Strom sowie Gas und Wasser.
Im Installateurverzeichnis sind nur Installateure aufgelistet, die über eine fachliche Qualifikation verfügen.
Antrag Installateurverzeichnis
Sie wollen sich als Vertragsinstallationsunternehmen in das Installateurverzeichnis eintragen lassen?
Strom
Installateurverzeichnis
Weitere Informationen zu unseren qualifizierten Vertragsinstallationsunternehmen finden Sie hier:
Strom
Smart Grid
100 %
Elektromobilität strebt die Bundesregierung für 2050 an – die Stadtwerke Rheine haben auch 2018 wieder ihren Beitrag zu diesem Ziel geleistet. In einem Pilotprojekt werden in einem Referenzgebiet diverse Messwerte des Niederspannungsnetzes überwacht und ausgewertet, darunter die Energiemenge, die Leistung, die Höhe des Stromes sowie seine Richtung. Mit dem Übertragungsverfahren Power Line kann das eigentliche Energiekabel als Datenleitung verwendet werden ohne zusätzliches Kommunikationsnetz. Simulationen auf Basis der Messwerte testen, inwieweit eine zukünftige Steuerung der privaten Ladeeinrichtungen von Elektroautos möglich ist, um im Zuge der Energiewende keinen massiven Netzausbau betreiben zu müssen. Die Versorgungsleitungen sollen nach Möglichkeit 50 bis 60 Jahre ihren Dienst erfüllen und nicht vorzeitig wieder ausgetauscht werden. Kunden, die einen steuernden Eingriff z. B. in das Ladeverhalten ihres E-Autos zulassen, werden deshalb als Anreiz zukünftig einen deutlich vergünstigten Hausanschluss bekommen. Die automatische Auswertung und Verarbeitung der Messwerte ist ein Teil des intelligenter werdenden Netzes der Energie- und Wasserversorgung Rheine (Smart Grid).
Kontakt
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Hier haben Sie die Möglichkeit, Fragen und Anfragen zur Netznutzung auf kurzem Wege loszuwerden.
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Vielen Dank.