Grund-und Ersatzversorgung - Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Festlegung des Grundversorgers im Netzgebiet gem. § 36 EnWG
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG alle drei Jahre verpflichtet, den Grundversorger nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung” beliefert. Ein „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung” ist abgegrenzt durch das Gebiet, das der Konzessionsvertrag der jeweiligen Gemeinde umfasst.
Als Grundversorger in unserem Strom-Netzgebiet bis zum 31.12.2024 haben wir die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH festgestellt.
Der Grundversorger ab dem 01.01.2025 wird zum 01.07.2024 ermittelt und zum 30.09.2024 an dieser Stelle veröffentlicht.