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Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz

Umbauverpflichtungen nach MsbG

Umfang der Umbauverpflichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Dieses Gesetz trifft Regelungen zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Den Gesetzestext des MsbG finden Sie hier.

Ausstattung der Messstellen mit intelligenten Messsystemen

Ein intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie. Das MsbG sieht für grundzuständige Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- und Einspeisekategorien gestaffelte Umbauverpflichtungen für den Messstellenbetrieb Strom vor. Der Umbau erfolgt über mehrere Jahre. Erfasst werden zunächst ortsfeste Zählpunkte bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei Erzeugern dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) mit mehr als 7 kW installierter Leistung. Grundzuständige Messstellenbetreiber können darüber hinaus weiteren Letztverbrauchern und Anlagenbetreiber mit intelligenten Messsysteme ausstatten, soweit die nach § 30 MsbB technsich möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftliche vertretbar ist.

Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen

Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichtenden Grundausstattung, in den Fällen, in denen das MsbG keine intelligenten Messsysteme vorschreibt. Bei modernen Messeinrichtungen handelt es sich um digitale Stromzähler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die über eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem integriert werden können. Für die modernen Messeinrichtungen gilt eine gesetzliche Preisobergrenze. Der bislang eingesetzte elektromechanische "Ferraris-Zähler" wird so schrittweise durch eine zukunftsfeste Technologie ersetzt werden.

Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

nach § 37 Absatz 1 Satz 1 MsbG

Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 1 MsbG zur Ausstattung von Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen (Pflichteinbau):

1. Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht: 2.123 Zählpunkte
2. Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt: 485 Zählpunkte

Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2 MsbG:

1. Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 Kilowattstunden: 1 Zählpunkt(e)
2. Von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt: 0 Zählpunkt(e)

Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 1+3 MsbG zur Ausstattung von Zählpunkten mit modernen Messeinrichtungen:

Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) hat 16.543 ortsfeste Zählpunkte bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet oder muss diese noch mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Es handelt bei diesen Angaben zum Stichtag 31.10.2023.  Die tatsächlichen zukünftigen Zahlen hängen von verschiedenen nicht beeinflussbaren Faktoren wie z. B.  dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten, mögliche Stilllegungen, die Anzahl an Neubauten/größeren Renovierungen etc. ab. Die Angaben stehen daher unter dem Vorbehalt einer späteren Anpassung.

Informationen zu den Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG und über mögliche Zusatzleistungen nach   § 34 Abs. 2 MsbG finden Sie in den von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH veröffentlichten Preisblättern.

Moderne und intelligente Messsysteme

Die nachfolgenden Preise und Konditionen, die wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen, gelten für alle Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagen-und Messstellenbetreiber, die moderne und intelligente Messsysteme der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH nutzen.

Intelligente Messsysteme werden verbaut, sobald diese am Markt verfügbar und entsprechend vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind.

Weitere Informationen zu Messeinrichtungen

Messstellenverträge nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Messstellenbetreiberrahmenverträge (MSB-RV) für Strom

zwischen Netzbetreiber und einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber 

Messstellenverträge (MSB-V)

Zwischen Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber und Lieferant

Zwischen Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer (ANU)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Messstellen

 Kontaktdatenblatt

Messkonzepte

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