Netze
KundenCenter der Stadtwerke für Rheine

City-Haus Rheine
Bahnhofstraße 1
48431 Rheine

Öffnungszeiten
Mo.–Fr.: 9.00–18.00 Uhr
Sa.: 9.00–12.00 Uhr
Stadtwerke Rheine GmbH

Hafenbahn 10
48431 Rheine

Störungsdienst
Rund um die Uhr im Einsatz
Strom/Telekommunikation: 05971 45-200
Gas/Wasser: 05971 45-201
Straßenbeleuchtung 05971 45-210

Netzinformationen

Stromnetz

Netzanschluss

Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung von Letztverbrauchern

Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH die entsprechenden Bedingungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung (Niederspannungsverordnung - NAV) vom 03.09.2010 in der jeweils aktuellen Fassung.

Netzanschlussvertrag

Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannung

Technische Mindestanforderungen

Netzanschlussverfahren

Steuerbare Verbrauchseinrichtung gem. § 14a EnWG

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH

Netzzugang / Entgelte

Netzstruktur

Netzverluste

Summenlast Netzverluste

Höhe der Durchschnittsverluste

Grund- und Ersatzversorgung

Festlegung des Grundversorgers

Festlegung des Grundversorgers im Netzgebiet gem. § 36 EnWG

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG alle drei Jahre verpflichtet, den Grundversorger nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung” beliefert. Ein „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung” ist abgegrenzt durch das Gebiet, das der Konzessionsvertrag der jeweiligen Gemeinde umfasst.

Als Grundversorger in unserem Strom-Netzgebiet bis zum 31.12.2024 haben wir die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH festgestellt.

Der Grundversorger ab dem 01.01.2025 wird zum 01.07.2024 ermittelt und zum 30.09.2024 an dieser Stelle veröffentlicht.

Weitere Infos zur Grund- und Ersatzversorgung

Gasnetz

Netzanschluss

Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung von Letztverbrauchern

Für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederdruck (<= 100 mbar) und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher gelten im Netzgebiet der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH die entsprechenden Bedingungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) vom 01.11.2006 in der jeweils aktuellen Fassung.

Anmeldung zur Inbetriebsetzung Erdgas

Netzanschlussvertrag (Niederdruck ND)

Netzanschlussvertrag Gas (Mitteldruck MD / Hochdruck MD)

Technische Mindestanforderungen

Anforderungen an den Hausanschlussraum

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH

Verbraucherinformationen zum Gas-Hausanschluss

Netzanschluss Biogas

Bedingungen für den Netzanschluss

Für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens zum Anschluss einer Biogasanlage gemäß der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) an das Erdgasnetz der EWR benötigen wir den vollständig ausgefüllten Antrag auf „Prüfung Netzanschlussbegehren Biogas".

Es gelten die technischen Anschlussbedingungen der EWR zum Anschluss an das Erdgasnetz und zur Einspeisung von Biogas.

Nach vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung zum Netzanschlussbegehren notwendig sind und in welcher Höhe Prüfungskosten entstehen.

Nach Anzahlung von 25 % der Prüfungskosten werden wir mit der Netzanschlussprüfung beginnen. Das Ergebnis der Prüfungen teilen wir zeitnah, spätestens nach drei Monaten mit.

Netzzugang / Entgelte

Verträge und Verfahren

Netzbeschreibung

Netzstruktur

Strukturmerkmale des Gasnetzes

Netzkopplungspunkte

Netzkopplungspunkte, unter denen Kapazität gebucht werden kann:

  • Rheine, Catenhorner Straße
  • Rheine, Siemensstraße

Grund- und Ersatzversorgung

Festlegung des Grundversorgers im Netzgebiet gem. § 36 EnWG

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG alle drei Jahre verpflichtet, den Grundversorger nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung” beliefert. Ein „Netzgebiet der allgemeinen Versorgung” ist abgegrenzt durch das Gebiet, das der Konzessionsvertrag der jeweiligen Gemeinde umfasst.

Als Grundversorger in unserem Gas-Netzgebiet bis zum 31.12.2024 haben wir die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH festgestellt.

Der Grundversorger ab dem 01.01.2025 wird zum 01.07.2024 ermittelt und zum 30.09.2024 an dieser Stelle veröffentlicht.

Weitere Infos zur Grund- und Ersatzversorgung

Wassernetz

Netzanschluss

Allgemeine Vertragsbedingungen

Die Energie und Wasserversorgung Rheine GmbH bietet Trinkwasser zu den Bestimmungen der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung Tarifkunden (AVB-WasserV)" einschließlich der "Ergänzenden Bedingungen" der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in der jeweils gültigen Fassung und zu den jeweils gültigen Tarifen an.

AVB-WasserV

Wärmenetz

Netzanschluss

Messstellenbetrieb

Strom

Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz

Umbauverpflichtungen nach MsbG

Umfang der Umbauverpflichtungen nach dem Messstellenbetriebsgesetz

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist am 2. September 2016 in Kraft getreten. Dieses Gesetz trifft Regelungen zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Den Gesetzestext des MsbG finden Sie hier.

Ausstattung der Messstellen mit intelligenten Messsystemen

Ein intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie. Das MsbG sieht für grundzuständige Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- und Einspeisekategorien gestaffelte Umbauverpflichtungen für den Messstellenbetrieb Strom vor. Der Umbau erfolgt über mehrere Jahre. Erfasst werden zunächst ortsfeste Zählpunkte bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei Erzeugern dezentraler Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG) mit mehr als 7 kW installierter Leistung. Grundzuständige Messstellenbetreiber können darüber hinaus weiteren Letztverbrauchern und Anlagenbetreiber mit intelligenten Messsysteme ausstatten, soweit die nach § 30 MsbB technsich möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftliche vertretbar ist.

Ausstattung der Messstellen mit modernen Messeinrichtungen

Moderne Messeinrichtungen werden zur verpflichtenden Grundausstattung, in den Fällen, in denen das MsbG keine intelligenten Messsysteme vorschreibt. Bei modernen Messeinrichtungen handelt es sich um digitale Stromzähler mit besserer Verbrauchsveranschaulichung, die über eine Schnittstelle bei Bedarf in ein intelligentes Messsystem integriert werden können. Für die modernen Messeinrichtungen gilt eine gesetzliche Preisobergrenze. Der bislang eingesetzte elektromechanische "Ferraris-Zähler" wird so schrittweise durch eine zukunftsfeste Technologie ersetzt werden.

Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers

nach § 37 Absatz 1 Satz 1 MsbG

Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 1 MsbG zur Ausstattung von Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen (Pflichteinbau):

1. Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht: 2.123 Zählpunkte
2. Bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt: 485 Zählpunkte

Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2 MsbG:

1. Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6000 Kilowattstunden: 1 Zählpunkt(e)
2. Von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt: 0 Zählpunkt(e)

Umfang der Verpflichtungen aus § 29 Abs. 1+3 MsbG zur Ausstattung von Zählpunkten mit modernen Messeinrichtungen:

Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH (EWR) hat 16.543 ortsfeste Zählpunkte bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet oder muss diese noch mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Es handelt bei diesen Angaben zum Stichtag 31.10.2023.  Die tatsächlichen zukünftigen Zahlen hängen von verschiedenen nicht beeinflussbaren Faktoren wie z. B.  dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten, mögliche Stilllegungen, die Anzahl an Neubauten/größeren Renovierungen etc. ab. Die Angaben stehen daher unter dem Vorbehalt einer späteren Anpassung.

Informationen zu den Standardleistungen nach § 34 Abs. 1 MsbG und über mögliche Zusatzleistungen nach   § 34 Abs. 2 MsbG finden Sie in den von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH veröffentlichten Preisblättern.

Moderne und intelligente Messsysteme

Die nachfolgenden Preise und Konditionen, die wir Ihnen als Download zur Verfügung stellen, gelten für alle Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagen-und Messstellenbetreiber, die moderne und intelligente Messsysteme der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH nutzen.

Intelligente Messsysteme werden verbaut, sobald diese am Markt verfügbar und entsprechend vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind.

Weitere Informationen zu Messeinrichtungen

Messstellenverträge nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Messstellenbetreiberrahmenverträge (MSB-RV) für Strom

zwischen Netzbetreiber und einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber 

Messstellenverträge (MSB-V)

Zwischen Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber und Lieferant

Zwischen Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer (ANU)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Messstellen

 Kontaktdatenblatt

Messkonzepte

Ihr Ansprechpartner für alle Fragen


Team Messstellenbetrieb
05971 45 522
zaehlermanagement@swrheine.de

Gas

Messstellenbetreiberrahmenverträge (MSB-RV) für Gas

zwischen Netzbetreiber und einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Messstellen

Messwesen

Den Verbrauch im Blick

Intelligente Zähler

Die Stromzähler in Deutschland werden „intelligent“. In Zukunft zeigt der Stromzähler nicht nur den gerade aktuellen Verbrauch an, sondern bietet den Verbrauchern noch mehr Überblick. In ganz Deutschland werden derzeit die neuen Messsysteme in Haushalten und Unternehmen nach und nach eingebaut. Dies hat es der Bundestag beschlossen, daher sind wir als Ihr Netzbetreiber vor Ort in unserem Stromnetzgebiet dazu verpflichtet, diese digitalen „Zähler“ einzubauen. Das Ziel dieses „Rollouts“ ist das Vorantreiben der Energiewende. Die Digitalisierung im Bereich des Zählerwesens unterstützt dabei, indem die analogen Zähler durch moderne oder sogar intelligenten Messsysteme ausgetauscht werden.

Bis 2032 soll der Einbau komplett beendet sein. Dann gibt es in Deutschland keine analogen Zähler mehr.

Was bedeutet das für Sie?

Sie müssen zunächst nichts weiter tun. Sollte Ihr Zähler zum Austausch anstehen, informieren wir Sie frühzeitig per Brief-Anschreiben. Anschließend

  • vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen
  • kommt zum vereinbarten Termin einer unserer Zählermonteure bei Ihnen vorbei, baut den alten, analogen Zähler aus und tauscht ihn gegen eine moderne Messeinrichtung. Diese unterscheidet sich in Größe und Aussehen nicht wesentlich von Ihrem jetzigen Zähler.

Durch den Austausch Ihres Stromzählers sind Sie einen Schritt weiter in Richtung Energiewende und können von der Vielzahl an Vorteilen eines modernen oder intelligenten Messsystems profitieren.

Messeinrichtung und Messsystem - Unterschied

Im gesamten Netzgebiet der Energie- und Wasserversorgung Rheine werden die Zähler nach und nach digitalisiert. Ob bei Ihnen zuhause eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem verbaut wird, hängt von Ihrem Jahres-Stromverbrauch oder, wenn Sie Strom selbst ins Netz einspeisen, von Ihrer Einspeiseleistung ab.

Eine moderne Messeinrichtung (mME) bildet sozusagen die Basis des Zählers. Hier müssen Sie als Kunde immer noch selbst den Zählerstand ablesen. Wird die moderne Messeinrichtung um ein Smart-Meter-Gateway, also die zentrale Kommunikationseinheit, ergänzt und aufgerüstet, kann der Zähler die Daten selbstständig an den Messstellenbetreiber übertragen. Das Ablesen des Zählers entfällt damit für Sie. Die Kombination von Basiszähler und Smart-Meter-Gateway macht es zu einem intelligenten Messsystem.

Alle Gerätetypen können

  • den tatsächlichen Strombedarf und aktuellen Zählerstand wiedergeben
  • gespeicherte Werte bis zu zwei Jahre rückblickend (tages-, wochen-, monats- oder jahresgenau) abrufbereit halten

Vorteile einer modernen Messeinrichtung

Mehr Übersicht

Sie können Ihren Stromverbrauch jederzeit und auch für die Vergangenheit ablesen – geschützt durch eine PIN. Und das tages-, wochen-, monats- oder jahresgenau – direkt am Display des Zählers. Damit können Sie Ihren Stromverbrauch und Ihre Verbrauchsabrechnung künftig ganz leicht nachvollziehen.

Transparenz – aber nur, wo Sie es wünschen

Sie wollen Ihre (Stromverbrauchs-) Daten nicht gespeichert haben? Diese können Sie selbst jederzeit löschen.

Geldersparnis

Ihren Stromverbrauch sehen Sie in Echtzeit ein. Dadurch sind Stromfresser schnell enttarnt und Einsparpotentiale aufgezeigt.

Vorteile eines intelligenten Messsystems

Zeitersparnis

Beim intelligenten Messsystem übermittelt das System den Zählerstand automatisch an den Energie-Lieferanten. Sie müssen nicht mehr selber ablesen. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt und entspricht höchsten Datenschutzstandards gemäß des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Mehr Übersicht

Ihren Stromverbrauch können Sie jederzeit und auch für die Vergangenheit in Ihrem persönlichen Kundenportal einsehen. Die dort hinterlegten, übersichtlichen Verbrauchsdaten machen Ihre Rechnung noch transparenter.

Geldersparnis und wirtschaftlich planen

Ihren Stromverbrauch können Sie täglich einsehen. Dadurch sind Stromfresser schnell enttarnt und Einsparpotentiale aufgezeigt.

Nutzen Sie den Strom dann, wenn er billig ist! Mit einem iMSys und den zukünftigen zeitvariablen Stromtarifen ist das kein Problem – denn damit können Sie hohe Abnahmemengen von Strom künftig ganz leicht planen, bspw. tanken Sie Ihr E-Auto dann, wenn der Strompreis gerade günstig ist.

Zählermontage

Die Montage des Zählers (Messeinrichtung) kann nur von einem Installateur beantragt werden, der im Installationsverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.

Für die Montage des Zählers vereinbaren wir mit Ihrem Installateur einen Termin. Für die Installation des Zählers müssen die entsprechenden Anlagen vollständig aufgebaut und betriebsbereit sein. Eine Übersicht zu unseren eingetragenen Installationsunternehmen finden Sie hier: 

 

Kontakt

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